SATZUNG DER STIFTUNG LÖWENBRÜCKE BRAUNSCHWEIG

Präambel

Mit der Stiftung Löwenbrücke Braunschweig eröffnen wir Möglichkeiten, Gesundheitsförderung für Menschen mit körperlichen Handicaps zur gesellschaftlichen Teilhabe und Integration durch Technik umfassend und verbindend darzustellen. 

Interdisziplinäres, kreatives Denken und Handeln sind gefragt, wenn es um die Entwicklung und Anwendung von Technik für die Versorgung von komplexen, körperlichen Erkrankungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht. 

Dieser umgreifende Stiftungsfördergedanke soll nicht durch Erreichen eines bestimmten Lebensalters unterbrochen werden, sondern kann eine Begleitung vom Kind zum Jugendlichen und Erwachsenen bedeuten.

  • 1 Name, Rechtsform Sitz und Geschäftsjahr

(1)    Die Stiftung führt den Namen 

Stiftung Löwenbrücke Braunschweig.

(2)    Sie ist eine rechtsfähige, gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3)    Sie hat ihren Sitz in Braunschweig.

(4)    Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

  • 2 Stiftungszweck

(1)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)    Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung von Wissenschaft und Forschung. 

(3)    Der Stiftungszweck wird unter Berücksichtigung der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten der Stiftung insbesondere verwirklicht durch

  • Maßnahmen und Schaffung von Kooperationen zur Gesundheitsförderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit komplexen körperlichen Handicaps in den Bereichen der Prävention, Therapie, Rehabilitation und im Health Service Bereich;
  • Förderung von Lehre, wissenschaftlichen Studien und Forschungsvorhaben im Bereich des Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege, insbesondere der integrativen Medizintechnik;
  • Förderung neuer- und Einsatz integrativer Technik für Mobilität und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für Menschen mit körperlichen Handicaps;
  • Organisation und Förderung von Seminaren, Workshops, Arbeitskreisen, sowie Organisation und Förderung von Kooperationen und Aktivitäten, die dem Gesundheitswesen und der öffentlichen und privaten Gesundheitspflege dienen;
  • Förderung der therapeutischen Bereiche (Physiotherapie, Ergotherapie, Orthopädietechnik, Medizin, Pflege) bezüglich der Versorgung und therapeutischen Behandlung durch Anwendung integrativer Technik und spezifischer Verfahren für Mobilität von Menschen mit körperlichen Handicaps zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben;
  • Die Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), welche die vorgenannten Stiftungszwecke fördern und verfolgen.

Die Teilzwecke der Stiftung müssen weder gleichzeitig noch gleichmäßig verfolgt werden.

(4)    Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(5)    Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung nach § 58 Nr. 1 AO (siehe Abs. 4) tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1)     Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

(2)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)    Die Stifterin und deren Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 

  • 4 Stiftungsvermögen

(1)    Das anfängliche Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2)    Das Stiftungsvermögen ist im Rahmen einer ausgewogenen Anlagestrukturierung ertragbringend anzulegen und mindestens in seinem nominellen Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung kann sich auch an Unternehmen beteiligen.

(3)    Vermögensumschichtungen sind zulässig. Dies gilt auch für evtl. zum Stiftungsvermögen gehörenden Grundbesitz. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

(4)    Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen entgegenzunehmen, die dazu bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen (Grundvermögen) zugeführt zu werden (Zustiftungen). Sie darf auch Zuwendungen von Todes wegen dem Vermögen zuführen, bei denen der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Stiftung vorgeschrieben hat (§ 62 Absatz 3 Nr. 1 AO). 

(5)    Zustiftungen können auch auf die Verfolgung einzelner Zwecke der Stiftung beschränkt sein. Soweit Zustiftungen lediglich zur Verfolgung bestimmter Stiftungszwecke erfolgen, sind sie selbst, ihre Surrogate sowie die aus ihnen oder ihren Surrogaten erzielten Erträge in der Rechnungslegung der Stiftung gesondert auszuweisen und entsprechend zu verwenden.

  • 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1)    Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind und aus den dazu gedachten Umschichtungsgewinnen. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.

(2)    Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3)    Zur Werterhaltung können, im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. 

(4)    Im Rahmen des steuerlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.

(5)    Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht. 

  • 6 Organe der Stiftung

(1)     Organ der Stiftung ist der Vorstand. Der Vorstand kann die Einrichtung eines Kuratoriums beschließen, wenn dies aufgrund der Größe der Stiftung erforderlich und angemessen ist. In diesem Zusammenhang hat der Vorstand auch unter Berücksichtigung von § 10 Abs.2 und 3 die insoweit erforderlichen Satzungsänderungen – insbesondere zu Bildung, Aufgaben und Verfahren des Kuratoriums – zu beschließen. 

(2)     Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen. Soweit der Umfang der erforderlichen Tätigkeit für die Stiftung es rechtfertigt und die zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel es erlauben, kann der Vorstand zudem für die Abgeltung des Zeitaufwandes und des Arbeitseinsatzes seiner Mitglieder eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. 

(3)    Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören. 

  • 7 Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und maximal sieben Mitgliedern. 

(2)     Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Im Stiftungsgeschäft sind auch die anfängliche Vorsitzende des Vorstandes und der anfängliche stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes berufen. Die anfängliche Vorsitzende der Stiftung gehört dem Vorstand auf Lebzeiten an. Zu ihren Lebzeiten bestellt die anfängliche Vorsitzende der Stiftung den stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen Vorstandsmitglieder. Die anfängliche Vorsitzende der Stiftung ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen oder auch nur den Vorsitz abzugeben. Die Rechte der anfänglichen Vorsitzenden nach Absatz 2 Satz 2 bleiben hiervon unberührt. Die anfängliche Vorsitzende bestellt nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand bzw. der Abgabe des Vorsitzes auch den Vorsitzenden der Stiftung. Die anfängliche Vorsitzende ist aber berechtigt, auch von der Bestellung der Vorstandsmitglieder, sowie des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden abzusehen (Ausscheiden aus der Stiftung). 

(3)    Nach dem Tod der anfänglichen Vorsitzenden der Stiftung oder wenn diese zu einer Bestellung von Vorstandsmitgliedern nicht willens oder in der Lage ist, hat die Tochter der anfänglichen Vorsitzenden der Stiftung das Recht, in den Vorstand nachzurücken. Rückt die Tochter in den Vorstand der Stiftung nach, gehört sie dem Vorstand auf Lebzeiten an. Die Tochter der anfänglichen Vorsitzenden hat in den Fällen des Satzes 1 unabhängig davon, ob sie selbst in den Vorstand nachrückt, das Recht, neue Vorstandsmitglieder zu benennen. Nach dem Tod der Tochter der anfänglichen Vorsitzenden oder wenn diese zu einer Bestellung von Vorstandsmitgliedern nicht willens oder in der Lage ist, bestellen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied oder sofern ein Kuratorium vorhanden ist, das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder.

(4)    Wiederbestellungen von Vorstandsmitgliedern sind zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Amtszeit der anfänglichen Vorsitzenden und der Tochter der anfänglichen Vorsitzenden, beträgt vier Jahre. 

(5)    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, soweit diese nicht im Stiftungsgeschäft oder durch die anfängliche Vorsitzende bestimmt werden. 

(6)    Sofern ein Kuratorium besteht, dürfen Mitglieder eines Kuratoriums nicht zugleich dem Vorstand angehören.

(7)    Das Amt des Vorstandsmitgliedes – ausgenommen das der anfänglichen Vorsitzenden der Stiftung und der Tochter der anfänglichen Vorsitzenden – endet nach Ablauf der Amtszeit, oder nach Vollendung des 75. Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist oder von jeweils zuständiger Seite festgestellt ist, dass unter Berücksichtigung der Spanne des Abs. 1 keine unmittelbare Nachfolge eingesetzt wird. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie ggf. die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist, vorbehaltlich der Rechte der anfänglichen Vorsitzenden bzw. der Tochter der anfänglichen Vorsitzenden, unverzüglich von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern bzw. wenn ein Kuratorium vorhanden ist, vom Kuratorium zu ersetzen. Die Nachbesetzungspflicht gilt nur, wenn die Mindestbesetzung des Vorstandes nach Absatz 1 unterschritten ist.

(8)    Von der anfänglichen Vorsitzenden der Stiftung bzw. deren Tochter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesen jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Sofern die anfängliche Vorsitzende bzw. die Tochter der anfänglichen Vorsitzenden aus der Stiftung ausgeschieden ist, können Vorstandsmitglieder von den übrigen Vorstandsmitgliedern oder sofern ein Kuratorium vorhanden ist von diesem jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

  • 8 Aufgaben des Vorstandes

(1)    Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. 

Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der/die Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Bei Verhinderung sowohl der/des Vorsitzenden als auch der/des stellvertretenden Vorsitzenden wird die Stiftung durch eines der sonstigen Vorstandsmitglieder vertreten

(2)    Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere: 

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • die Verwendung der Stiftungserträge und Spenden zur Verwirklichung des Stiftungszweckes, ggf. nach Maßgabe der vom Zustifter aufgestellten Vorgaben;
  • die Erstellung eines Haushaltsplanes zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres;
  • die Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und deren Vorlage bei der Stiftungsaufsichtsbehörde entsprechend § 11 NStiftG, derzeit bis 31.05. des folgenden Jahres;
  • die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden
  • die Überwachung der Geschäftsführung, sofern eine solche eingerichtet wurde;
  • die Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder solange ein Kuratorium nicht vorhanden ist;
  • die Umsetzung und Gestaltung der Satzungsänderung zur Ausgestaltung der Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Kuratoriums.

(3)    Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen. In diesem Fall hat der Geschäftsführer die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

  • 9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1)    Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen, die auch mittels geeigneter elektronischer Versammlungsformen durchgeführt werden können, gefasst. Der Vorstand wird vom/ von der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren oder durch vergleichbare sichere elektronische Beschlussformen gefasst werden. 

(2)    Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. 

(3)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An Beschlussfassungen außerhalb einer Sitzung müssen sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen. 

(4)    Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, ersatzweise seines/ihres Stellvertreters den Ausschlag. 

(5)    Über die Sitzung sind Niederschriften zu fertigen und vom/von der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollanten/in zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums (sofern vorhanden) zur Kenntnis zu bringen. 

  • 10 Satzungsänderung

(1)    Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder wenn sie die Erfüllung des Stiftungszweck erleichtern. 

(2)    Beschlüsse über die Änderungen der Satzung können, nur auf Sitzungen, die auch mittels geeigneter elektronischer Versammlungsformen durchgeführt werden können, vom Vorstand und sofern vorhanden zusammen mit dem Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und sofern vorhanden auch der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. 

(3)    Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Sie dürfen nur gefasst werden, wenn das zuständige Finanzamt vorab bescheinigt hat, dass die Satzungsänderung für den Erhalt der Steuerbegünstigung der Stiftung unbedenklich ist.

  • 11 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

(1)    Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird. 

(2)    Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. 

(3)    Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf Sitzungen, die auch mittels geeigneter elektronischer Versammlungsformen durchgeführt werden können, vom Vorstand und sofern vorhanden zusammen mit dem Kuratorium gefasst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und sofern vorhanden auch der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. 

(4)    Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde und werden erst danach wirksam. Sie dürfen nur gefasst werden, wenn das zuständige Finanzamt vorab bescheinigt hat, dass die Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung für den Erhalt der Steuerbegünstigung der Stiftung unbedenklich ist bzw. bei Auflösung der Stiftung nicht zu einem rückwirkenden Wegfall der Gemeinnützigkeit führt. 

  • 12 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das Vermögen darf nicht an eine politische oder politisch orientierte Einrichtung gehen. Der Stiftungsvorstand bestimmt für diesen Fall mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder, an welche juristische Person des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft das Vermögen der Stiftung fällt. 

Vor Ausführung einer solchen Vermögensverwendung bedarf es der Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.

  • 13 Stiftungsaufsicht

(1)    Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Niedersachsen geltenden Stiftungsrechts. 

(2)    Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Zweckerweiterungen, Zweckänderungen, Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung sind von der Stiftungsbehörde zu genehmigen.